Vereinssatzung

Stand 17.09.2021

§1

​I 

Der Verein trägt den Namen Fahrtenseglergemeinschaft Pforzheim e.V. (FSG Pforzheim). 

II 

Sitz des Vereins ist Pforzheim. Der Verein ist dort im Vereinsregister eingetragen. 

III 

Der Verein ist als gemeinnützig anerkannt. ​

§2

​Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. ​

§3

​I

Zweck des Vereins ist die Förderung des Segelsports insbesondere

a) Fahrtensegeln,

b) Jollensegeln. 

II

Das Interesse am Wassersport soll geweckt und die Jugend, der im Rahmen des Möglichen dubeigene Boote zur Verfügung gestellt werden, soll an das Segeln herangeführt werden. 

III

Die Mitglieder wissen die Naturschönheiten der Gewässer zu schätzen und treten durch Selbstkontrolle wie auch durch diszipliniertes Verhalten auf dem Wasser dafür ein, dass unser Sport mit den Interessen der Erholungssuchenden und des Umweltschutzes in Einklang gebracht wird. 

IV

Durch Fortbildungsveranstaltungen sollen soweit als möglich die seglerischen Kenntnisse und Fähigkeiten der Mitglieder gefördert werden. 

V

Darüber hinaus strebt der Verein an, durch ein erweitertes Freizeitangebot die Geselligkeit und die Kameradschaft der Mitglieder zu fördern.

VI

Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt kein eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. ​

§4

​ I

Mitglied kann jede Person ohne Ansehen politischer, religiöser oder weltanschauli­cher Gesichtspunkte werden. 

II

Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand. ​

§5

​Die Jugend des Vereins ist in der Jugendabteilung zusammengeschlossen. ​

§6

​Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. ​

§7

​I

Die Mitgliederversammlung besteht aus allen anwesenden stimmberechtigten Mit­gliedern. Jugendliche unter 16 Jahren haben kein Stimmrecht.

II

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich möglichst im ersten Quartal eines Geschäftsjahres statt. 

III

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Antrag von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder spätestens zwei Monate nach Antragseingang statt. 

IV

Die Mitgliederversammlung ist schriftlich oder per E-Mail, jeweils an die zuletzt mitgeteilte Adresse, mit einer Frist von mindestens sechs Wochen durch den Vorstand einzuberufen. Die Tagesordnung ist dabei mitzuteilen. Anträge können bis spätestens drei Wochen vor einer Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich zugeleitet werden.

§8

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

I

Wahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Beitragsfestsetzung, Satzungsänderung, Beschließen über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder. 

II

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Beschlüssen über die Änderung des Vereinszwecks ist eine Stimmenmehrheit von neun Zehnteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 

III

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist eine Nieder­schrift aufzunehmen, die von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

§9

​I

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu fünf weiteren Mitgliedern.

II

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus zwei bis maximal sechs Vorstandsmitgliedern.
Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist gemäß § 26 BGB einzelvertretungsberechtigt.
Bei Ausgaben über 1000,- € bedarf es der Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder.
Der Vorstand kann nichtstimmberechtigte Berater zur Unterstützung seiner Arbeit hinzuziehen.

III

Vorstandsmitglied kann nur ein Vereinsmitglied sein.

IV

Die Vorstandsmitglieder werden auf Dauer von zwei Jahren gewählt.

V

Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wah­len erfolgen in offener Abstimmung, auf Antrag auch nur eines/r Wahlberechtigten, aber schriftlich in geheimer Abstimmung.

§10

​Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, führt die Vereinsbeschlüsse aus, verwaltet das Vereinsvermögen, beruft die Mitgliederversammlung ein und setzt ihre Tagesordnung fest. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, die Vereinsmitglieder in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten, insbesondere auch in Rechtsstreiten, den Gerichten, sonstigen Behörden und Dritten gegenüber zu vertreten.

​Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder auf dem Wege schriftlicher Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder können Sitzungen auch per Video- oder Telefonschaltung oder in sonstiger elektronischer Form stattfinden; schriftliche Abstimmungen können per E-Mail erfolgen.

§11

​Der Beitrag ist jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres fällig.​

§12

​Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder durch Ausschluss. 

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

Er kann erfolgen: 

  • gegen Mitglieder, die ihre Mitgliedschaft mittels arglistiger Täuschung erschli­chen haben; 
  • gegen Mitglieder, die in grober Weise gegen die Satzung verstoßen oder allge­meine Vereinsanordnungen missachtet oder allgemein dem Ansehen des Vereins oder des Segelsports in der Öffentlichkeit geschadet haben; 
  • gegen Mitglieder, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkamen, ohne dies hinreichend schriftlich entschuldigt zu haben.

Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und muss mindestens drei Monate vorher schriftlich erkläit werden.

§13

​Für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste haftet der Verein den Mitgliedern nur, soweit der Haftpflichtversicherer des Vereins für den betreffenden Schaden aufkommt.

​§14

​I

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der in einer Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

II

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger ( DGzRS).​

§15

Datenschutz im Verein

I

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

II

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • Das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  • Das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
  • Das Recht auf Löschung nach Artikel 16 DS-GVO
  • Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
  • Das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO
  • Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO

III

Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich machen oder sonst zu nutzen.

​Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Vorstehende, neugefasste und von der Mitgliederversammlung am 17.09.2021 beschlossene Satzung tritt mit dem selben Tag in Kraft.